1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Vertragsbestandteil und gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend
anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit imperia systems ag diese schriftlich bestätigt.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Der Vertrag ist mit dem Empfang der Auftragsbestätigung von imperia systems ag abgeschlossen.
2.2. Offensichtliche Irrtümer in Angeboten oder in der Auftragsbestätigung, Schreib- und Rechenfehler, berechtigen oder verpflichten weder den
Käufer noch uns. Der Vertrag kommt nur so zustande, wie er ohne diesen Irrtum oder diese Fehler zustande gekommen wäre.
3. LEISTUNGSUMFANG, AUSFÜHRUNG
3.1. Für Umfang und Ausführung der Produkte und Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot von imperia
systems ag massgebend. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich zugesichert sind, namentlich Dokumentation, Programmierung, Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und
Anwendungsunterstützung, gehören nicht zum Leistungsumfang. Darin nicht aufgeführte Leistungen werden dem Kunden gesondert verrechnet. Angebote haben, wenn nicht anderweitig schriftlich
festgehalten, eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Angebotsdatum.
4. TECHNISCHE UNTERLAGEN
4.1. Der technische Lösungsweg zur Erbringung der vertraglich festgelegten Leistung kann von imperia systems ag jederzeit geändert werden, sofern ihr dies als geboten erscheint und der technische Lösungsweg im Vertrag nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden ist.
4.2. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen, technische Unterlagen, Dokumentationen und kommerzielle Angaben, die ihm in Zusammenhang
mit der Erbringung einer Leistung durch imperia systems ag bekannt werden, nur für den vereinbarten Gebrauch zu benützen und sie Dritten nur soweit zugänglich zu machen, als es für die
vereinbarte Benützung unerlässlich ist.
5. KONDITIONEN
Falls nichts anderes vereinbart, gilt:
5.1. Lieferung: unverpackt EXW CH-Schöftland (INCOTERMS 2000)
5.2. imperia systems ag kann Telllieferungen ausführen.
5.3. Preisanpassungen nach Vertragsabschluss gehen zu Lasten des Kunden:
1. wenn Mehraufwände infolge Zusätze oder Änderungen, die nach dem Vertragsabschluss zustande kommen, und nicht durch imperia systems ag zu verantworten sind. 2.
wenn massgebende Preisänderungen der Lieferanten vorliegen.
6. AUFTRAGSSTORNIERUNG
6.1. Bei Auftragsstornierung ist imperia systems ag schadlos zu halten.
7. GARANTIE
7.1. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate oder 4000 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. Verschleissteile sind davon ausgenommen.
7.2. imperia systems ag trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz schadhafter Teile in unseren Werkstätten entstehen.
7.3. Sie beginnt nach Abnahme oder 30 Tage nach Lieferung.
8. INFORMATIONSPFLICHT DES KUNDEN
8.1. Der Kunde hat imperia systems ag rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen, sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen
Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.
9. VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN AM MONTAGEORT
9.1. Der Kunde stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt für Bedingungen, die für die Montage des Liefergegenstandes und für
die einwandfreie Nutzung des Produktes erforderlich sind.
10. ABNAHME UND AUSLIEFERUNG
10.1. Sofern Vertraglich kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen, vor Lieferung selbst. Falls der Kunde keine Abnahme durchführt, unterzeichnet imperia systems ag ein eigenes Abnahmeprotokoll.
10.2. Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert sechzig Tagen nach Lieferung eine Mängelanzeige eingeht oder wenn Produkte und Dienstleistungen während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden.
10.3. Kann eine Leistung oder Teilleistung nach der Fertigstellung aus Gründer, die imperia systems ag, nicht zu verantworten hat, deren
Produktionsbetrieb nicht verlassen, so wird die Leistung auf Kosten des Kunden gelagert.
11. EIGENTUMS VORBEHALT
11.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von imperia systems ag. Auf Verlangen von imperia systems ag unterstützt
sie der Kunde umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht der imperia systems ag am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen.
12. MÄNGEL
12.1. imperia systems ag steht dafür ein, dass sie die erforderliche Sorgfalt anwendet und, dass ihre Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Überdies haftet sie für die Eignung in dem Umfang, als ihn der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung informierte.
12.2. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die imperia systems ag nicht zu vertreten hat. Wie natürliche Abnützung,
höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile
Stromversorgung, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.
13. WEITERE HAFTUNG
13.1. imperia systems ag haftet im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch
Verschulden von imperia systems ag entsteht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.
14. MUSTERTEILE
14.1. Allfällig benötigtes Mustermaterial für Auslegung, Anpassung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes oder Produktes, sowie bestehende
Normvorschriften, müssen imperia systems ag kostenlos und frachtfrei zur Verfügung gestellt werden. Wird dieses Material nicht mehr benötigt, erfolgt grundsätzlich der Rücktransport zum Kunden
mit dessen Kostenübernahme.
15. ANWENDBARES RECHT
15.1. Als Grundlage der gesamten Geschäftsbeziehung gilt ausschliesslich das Schweizer Recht.
imperia systems ag wird jederzeit bestrebt sein, allfällige Differenzen mit Kunden und Lieferanten gütlich und einvernehmlich zu lösen.